Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
1 Ca 161/261. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2026 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2026 aufgelöst wird.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 im Namen der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 im Namen der Beklagten erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Februar 2026 nicht aufgelöst worden ist.

6. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2026 aufgelöst wird.

7. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die - gesondert erklärte - hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten „aufgrund des Sachverhalts vom 13. Januar 2026“ mit Schreiben vom 24. Februar 2026 aufgelöst wird.

8. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13. April 2026 aufgelöst wird.

9. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Stabsabteilungsleiter „Unternehmensentwicklung“ (VF-U) weiter zu beschäftigen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

11. Der Streitwert beträgt 191.527,91 €.