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11. | LAG Düsseldorf 12 Sa 297/23 (ArbG Düsseldorf 13 Ca 3308/22) | |
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Entscheidungsdatum | 07.06.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 16 BetrAVG, § 18 Abs. 1 BetrAVG; § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB; § 3 Nr. 11 a und b EStG; § 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 TV Corona-Sonderzahlung; § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder, § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, Nr. 9 Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B; § 46 BAT | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis. 3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts. | |
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12. | LAG Düsseldorf 3 Ta 96/23 (ArbG Düsseldorf 16 Ca 5548/22) | |
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Entscheidungsdatum | 30.05.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Rechtsweg bei Kündigung der Mitgliedschaft im Gesellschafterpool der Muttergesellschaft, wenn der Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft ist | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 567 ff ZPO, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), b), Nr. 4 lit. a), 3 ArbGG, 705 ff BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Mai 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Rechtswegprüfung hat streitgegenstandsbezogen und bei einer Klage mit Haupt- und Hilfsanträgen bis zum Eintritt der Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge einheitlich allein nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung für die Hauptanträge zu erfolgen. 2. Ist ein Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses mit der Tochtergesellschaft zugleich Gesellschafter der Muttergesellschaft und Mitglied eines dort errichteten Gesellschafterpools auf der Grundlage eines Poolvertrages aller Gesellschafter geworden, betrifft die Kündigung der Poolmitgliedschaft durch das gemäß Poolvertrag zuständige Gremium eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Für den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung der Poolmitgliedschaft sind die Arbeitsgerichte dementsprechend auch dann nicht zuständig, wenn infolge der Kündigung der Poolmitgliedschaft ganz erhebliche Teile des bisherigen, sich aus Arbeitsentgelt und Ausschüttungen aus der Gewinnbeteiligung bei der Muttergesellschaft zusammensetzenden Gesamteinkommens wegfallen. | |
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13. | LAG Düsseldorf 7 Sa 770/22 (ArbG Duisburg 4 Ca 627/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.05.2023 | |
Stichworte: | Befristung, Vertretung, Prognoseentscheidung, Arbeitsunfähigkeit der vertretenen Person, institutioneller Rechtsmissbrauch, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Beteiligung, Nachholung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im laufenden Rechtsstreit, Fiktion der Zustimmungserteilung durch Vereinbarung nach § 18 Abs. 6 LGG NRW | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG, § 18 Abs. 3 LGG NRW, § 18 Abs. 6 LGG NRW, | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. August 2023 | |
Leitsatz: | § 18 Abs. 6 LGG NRW begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Eine Vereinbarung i.S.d. § 18 Abs. 6 LGG NRW, die vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen kann, begründet ein Rückholrecht, muss keine Sicherung dieses Rückholrechtes beinhalten. Durch die Vereinbarung wird die eigentlich der Behörde obliegende Informationspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellungsbeauftragte übertragen. Die Informationsbringschuld wird zu einer Informationsholschuld. | |
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14. | LAG Düsseldorf 8 Sa 594/22 (ArbG Essen 6 Ca 714/22) | |
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Entscheidungsdatum | 02.05.2023 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Dauerhafte bezahlte Freistellung bis zum Ruhestand | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 164 Abs. 1 BGB, § 167 Abs. 1 BGB, § 171 Abs. 1 BGB; § 256 Abs. 1 ZPO, § 529 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Einzelfallentscheidung zu einer behaupteten unwiderruflichen Freistellung bis zum Ruhestand. Diese lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. 2. Zur Vollmacht für die Abgabe einer dauerhaften Freistellungserklärung | |
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15. | LAG Düsseldorf 12 Sa 18/23 (ArbG Krefeld 4 Ca 566/22) | |
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Entscheidungsdatum | 26.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Heimliche Detektivüberwachung - immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO - außerordentliche Kündigung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1, 3 DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 88 DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 15. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 2. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für den immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in einem solchen Fall. 3. Anwendungsfall zu einer außerordentlichen Kündigung, die gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verstößt. | |
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16. | LAG Düsseldorf 5 Sa 656/22 (ArbG Wuppertal 7 Ca 200/22) | |
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Entscheidungsdatum | 21.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Sanierungstarifvertrag - firmenbezogener Verbandstarifvertrag - Bezugnahmeklausel Arbeitsvertrag | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 4 Abs. 1 und 3 TVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 6. September 2023 | |
Leitsatz: | Ein Sanierungstarifvertrag, der als firmenbezogener Verbandstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden ist, löst im Umfang seines Geltungsbereichs einen normativ geltenden Flächentarifvertrag auch dann ab, wenn im Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel auf die "Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vereinbart worden ist. | |
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17. | LAG Düsseldorf 13 Sa 535/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 5382/21) | |
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Entscheidungsdatum | 20.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Gutdünken; Anpassung nach oben | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
BGB § 315 Abs. 1 | |
Veröffentlichungsdatum: | 26. September 2023 | |
Leitsatz: | Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat. | |
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18. | LAG Düsseldorf 12 Sa 20/23 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 884/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Höhe einer Zulage nach erfolgreicher Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Teilzeitrichtlinie 97/81/EG zu der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; § 133 BGB, § 157 BGB; § 9 TzBfG, § 256 ZPO; BAT-KF | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Mai 2023 | |
Leitsatz: | 1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung. 2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteili-ge Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäfti-gungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich auf-grund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht. | |
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19. | LAG Düsseldorf 12 Sa 621/22 (ArbG Duisburg 1 Ca 809/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Bestandsarbeitnehmerin - Annahmeverzug | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; § 242 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 615 Satz 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1 IfSG, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV; § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 1. Juni 2023 | |
Leitsatz: | Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt. | |
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20. | LAG Düsseldorf 12 Sa 439/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 794/22) | |
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Entscheidungsdatum | 19.04.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Sozialplanabfindung, Schadensersatz, Nachteilsausgleich | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG; § 75 Abs. 1 BetrVG, § 111 BetrVG; § 113 Abs. 1 BetrVG; § 280 Abs. 1 BGB, § 242 BGB; § 10 KSchG; § 321 ZPO, § 533 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. Juli 2023 | |
Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen an eine Stichtagsregelung, die das zeitliche Ende der Geltungsdauer eines Sozialplans definiert. 2. Der vertragswidrige und einseitige Entzug einer Teamleiterfunktion führt nicht zu einem Anspruch auf die Sozialplanabfindung in Form eines Schadensersatzanspruchs. Ein individueller Anspruch auf Ausspruch einer Änderungs- oder Beendigungskündigung, der durch den bloßen Entzug der Teamleiterfunktion verletzt werden könnte, ist mit dem Zweck eines Sozialplans, der dem Ausgleich von Nachteilen einer Betriebsänderung dient, nicht vereinbar. 3. Zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich (hier bejaht), wenn die Arbeitgeberin ohne zwingenden Grund in zeitlicher Hinsicht von der in dem Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung abweicht und der Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung durch einen arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrag entlassen worden ist. 4. Zu den Anforderungen für einen wirksamen Verzicht (hier vereint) auf den Nachteilsausgleich in dem Aufhebungsvertrag in einem solchen Fall. | |
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