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1. LAG Düsseldorf 12 SLa 59/24 (ArbG Essen 3 Ca 2191/23)
Entscheidungsdatum 21.08.2024
Stichworte: Versorgungsausgleich und Höhe der Betriebsrente
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 242 BGB; § 219 Nr. 2 FamFG, § 220 Abs. 4 FamFG, § 224 Abs. 1 FamFG; § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 30 Abs. 2 VersAusglG; § 258 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 25. September 2024
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs.
2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 SLa 59/24  (233 KB)
2. LAG Düsseldorf 14 SLa 303/24 (ArbG Essen 3 Ca 2231/23)
Entscheidungsdatum 14.08.2024
Stichworte: Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie - Benachteiligung - Elternzeit
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 3 Nr. 11c EStG, § 7 Abs. 1 AGG, § 4 Abs. 1 TzBfG
Veröffentlichungsdatum: 2. Oktober 2024
Leitsatz: 1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft.

2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen.

3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 14 SLa 303/24  (460 KB)
3. LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 3242/23)
Entscheidungsdatum 19.07.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Inflationsausgleichsprämie, Stichtag, Altersteilzeit, Blockmodell, Freistellungsphase, anteilige Reduzierung, Mischcharakter, Arbeitsleistung, Gratifikation, Abgrenzung, Gesamtzusage, AGB
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
Veröffentlichungsdatum: 28. August 2024
Leitsatz: 1. Ein Stichtag in einer Gesamtzusage, wonach einem Arbeitnehmer, der sich nach dem Stichtag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodel befindet, eine Inflationsausgleichsprämie, die zugleich auch Arbeitsleistung belohnt, nicht zusteht, ist unwirksam.

2. Wird eine Zahlung an Teilzeitbeschäftigte entsprechend der Höhe ihres Arbeitszeitanteils gezahlt, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, spricht dies ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Zahlung Arbeitsleistung vergütet werden soll.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23  (218 KB)
4. LAG Düsseldorf 9 SLa 272/24 (ArbG Wuppertal 4 Ca 2346/23)
Entscheidungsdatum 05.07.2024
Zulassung Revisionsbeschwerde
Stichworte: Entschädigungen nach dem AGG als Einkommen/Vermögen im Rahmen der PKH - Ablehnung PKH mangels Mitwirkung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 118 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 4. September 2024
Leitsatz: 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind.

2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen.

3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 9 SLa 272/24  (171 KB)
5. LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24 (ArbG Duisburg 3 Ca 77/24)
Entscheidungsdatum 01.07.2024
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen einen Organvertreter des Arbeitgebers wegen Datenschutzverstößen und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d), Nr. 9 ArbGG, 823 BGB, 82 Abs. 1 DSGVO
Veröffentlichungsdatum: 4. Juli 2024
Leitsatz: Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24  (318 KB)
6. LAG Düsseldorf 3 Ta 51/24 (ArbG Wesel 2 Ca 98/24)
Entscheidungsdatum 28.06.2024
Stichworte: Rechtsweg bei Abordnung und Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 17, 17a GVG, 2,5 ArbGG, 40 VwGO, 15,16. 19a LGG NRW, 5,62 GO NRW
Veröffentlichungsdatum: 4. Juli 2024
Leitsatz: 1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Abordnung auf eine andere Stelle und gleichzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 – 9 Ta 69/22).

2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind.

3. Mit der sich gegen die Abordnung und Abberufung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 51/24  (393 KB)
7. LAG Düsseldorf 3 Ta 52/24 (ArbG Wesel 2 Ca 226/24)
Entscheidungsdatum 28.06.2024
Stichworte: Rechtsweg bei Abordnung und Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 17, 17a GVG, 2,5 ArbGG, 40 VwGO, 15,16, 19a LGG NRW, 5,62 GO NRW
Veröffentlichungsdatum: 4. Juli 2024
Leitsatz: 1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Umsetzung auf eine andere Stelle bei gleichzeitigem Verlust des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 – 9 Ta 69/22).

2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind.

3. Mit der sich gegen die Umsetzung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 52/24  (392 KB)
8. LAG Düsseldorf 1 SHa 21/24 (ArbG Düsseldorf 2 BV 264/23)
Entscheidungsdatum 20.06.2024
Zulassung unanfechtbar
Stichworte: Flugbetrieb, örtliche Zuständigkeit in Beschlussverfahren, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, durch Tarifvertrag gebildete besondere Arbeitnehmervertretung, Personalvertretung Cockpit
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 82 Abs. 1 ArbGG, § 117 bs. 2 Satz 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Veröffentlichungsdatum: 24. Juni 2024
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb aufgrund von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung richtet sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 ArbGG danach, für welchen organisatorischen Bereich die Vertretung geschaffen wurde, ob eine unternehmensweite Vertretung gebildet wurde für mehrere Basen oder eine Arbeitnehmervertretung nur für eine Basis. Im Fall einer für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gebildeten Personalvertretung ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 1 SHa 21/24  (180 KB)
9. LAG Düsseldorf 8 SLa 174/24 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1038/23)
Entscheidungsdatum 11.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB
Veröffentlichungsdatum: 26. September 2024
Leitsatz: Zur Inbezugnahme des - Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise - für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 8 SLa 174/24  (303 KB)
10. LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2326/22)
Entscheidungsdatum 05.06.2024
Zulassung Revision
Stichworte: Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 BetrAVG; § 26 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG; § 35 SGB VI, § 235 Abs. 2 SGB VI; § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 286 ZPO, § 292 ZPO, § 293 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 30. Juli 2024
Leitsatz: 1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen.

2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat.

4. Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob es für die ablösende Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit der Ablösung beruft.

a) Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden begründet keine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO des Inhalts, dass die Unterschrift von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist.

b) Es ist zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Daran fehlte es hier. Der Betriebsrat hat im maßgeblichen Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben.

c) Gründe des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (-7 ABR 24/04, Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die ablösende Betriebsvereinbarung wurde erst danach abgeschlossen.

d) Es ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden.

4. Die Bestimmungen einer Versorgungsordnung, die in der Satzung einer Pensionskasse enthalten sind, können dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das damalige gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23  (497 KB)

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