Seite: 1 2 [3] 4
21. | LAG Düsseldorf 3 Sa 377/22 (ArbG Düsseldorf 11 Ca 450/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 18.04.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | "Whistle-Blowing" und Kündigung im Kleinbetrieb; Maßregelungsverbot; Geschäftsgeheimnisschutz; Bestimmtheit von Klageanträgen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 138, 242, 612a BG; § 143 MarkenG; § 253 ZPO; Art. 6, 8, 21, 26 Richtlinie EU/2019/1937 | |
Veröffentlichungsdatum: | 8. September 2023 | |
Leitsatz: | 1. Auf Hinweisgeber ("Whistle-Blower") im Kleinbetrieb finden bei internen Hinweisen die Regelungen der Richtlinie EU/2019/1937 keine Anwendung, so dass bei einer ordentlichen Kündigung vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes, aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine Umkehr der Beweislast im Falle behaupteter Maßregelung auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB unter Berücksichtigung des Art. 21 Abs. 5 Richtlinie EU/2019/1937 begründbar ist. Die Beweislast für eine behauptete Maßregelung im Falle einer Kündigung im Kleinbetrieb verbleibt damit beim die Kündigung angreifenden Kläger. 2. Ist zwischen den Parteien umstritten und wird von der Auskunft verlangenden Partei gerade zu den wesentlichen Streitpunkten nicht konkretisiert, was unter der "Datenverarbeitungsanlage" des Unternehmens zu verstehen ist, mangelt es an der Bestimmtheit eines Klageantrages, mit dem Auskunft verlangt wird über alle betriebsinternen Daten und Dokumente, die von dieser "Datenverarbeitungsanlage" auf private Geräte heruntergeladen bzw. kopiert worden sind. | |
Dokument: | ![]() |
22. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 29/22 (ArbG Mönchengladbach 1 BV 15/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 22.03.2023 | |
Zulassung | Revisionsbeschwerde | |
Stichworte: | Anfechtung einer Betriebsratswahl | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 15 Abs. 1 AktG; § 11 Abs. 2 ArbGG; § 46c ArbGG, § 46g Abs. 1 ArbGG, § 80 Abs. 2 ArbGG; § 9 BetrVG, § 19 BetrVG; § 180 BGB; § 56 Abs. 4 BPersVG; § 31a BRAO, § 46 Abs. 5 BRAO, § 46c Abs. 1 BRAO; § 2 WO, § 3 Abs. 2 WO, § 4 WO; § 89 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 5. Juni 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin angestellte Syndikusrechtsanwältin kann den Antrag, die Betriebsratswahl anzufechten, wirksam per beA bei dem Arbeitsgericht einreichen. 2. Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist nicht erforderlich, dass die Syndikusrechtsanwältin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht eine Vollmacht einreicht. Es genügt, wenn diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Arbeitgeberin tatsächlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl bevollmächtigt worden ist. 3. Größe des Betriebsrats und Feststellung der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. 4. § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ist ebenso wie § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur auf Unrichtigkeiten der Wählerliste anwendbar. Auf andere Unrichtigkeiten ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, auch wenn sie auf der Wählerliste angebracht sind. Die betraf hier "Leerabgaben" - z.B. Planstelle Azubi - des Wahlvorstands. Es geht dabei um die Frage der daraus abzuleitenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG. Die Größe des zu wählenden Betriebsrats ist eine Frage des Wahlausschreibens und nicht der Wählerliste. | |
Dokument: | ![]() |
23. | LAG Düsseldorf 3 Sa 17/22 (ArbG Essen 4 Ca 1502/21) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 14.03.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast; Überstundenvergütungsklage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 138, 286 ZPO; §§ 6, 7, 8, 9 TVöD-V VKA; Teil V Nr. 2 § 1 TVöD NRW | |
Veröffentlichungsdatum: | 11. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 6 AZR 16/19, Rz. 36). 2. Macht demgegenüber ein Überstundenvergütung einklagender Schulhausmeister geltend, in seinem Arbeitsverhältnis fielen regelmäßig nur in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an, trägt er für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast. 3. Der nicht unerhebliche Umfang anfallender Bereitschaftszeiten beträgt regelmäßig 25%. In diesem Umfang können mithin in der Regel bei Schulhausmeistern die täglichen Dienstzeiten faktorisiert und damit (nur) zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden. 4. Legt der Arbeitgeber hingegen darüber hinaus einen Anteil von 33% an regelmäßig anfallenden Bereitschaftszeiten zugrunde und faktorisiert in diesem Umfang die täglich anfallenden Dienstzeiten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung eines über 25% hinaus zu berücksichtigenden Bereitschaftszeitanteils. Kommt er seiner Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht nach, ist die über 25% der täglichen Dienstzeit hinausgehende Arbeitszeit als Vollarbeit zu werten und resultiert daraus ein entsprechender Überstundenvergütungsanspruch des Arbeitnehmers. | |
Dokument: | ![]() |
24. | LAG Düsseldorf 5 Sa 570/22 (ArbG Düsseldorf 15 Ca 847/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 02.03.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän - Beförderungsanspruch - Ablösung des TV | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1 TVG, Art. 1 Abs. 3 GG | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. August 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Tarifvertragsparteien dürfen die Senioritätsregeln für den beruflichen Aufstieg vom First Officer zum Kapitän durch nachfolgenden Tarifvertrag ändern. Sie haben dabei den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und dürfen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. 2. weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2022 Az.: 12 Sa 443/22 -. | |
Dokument: | ![]() |
25. | LAG Düsseldorf 10 Sa 422/22 (ArbG Düsseldorf 14 Ca 219/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 24.02.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän - Beförderungsanspruch - Ablösung des TV | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 257 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 24. Mai 2023 | |
Leitsatz: | Die Tarifvertragsparteien dürfen die Senioriätsregeln für den beruflichen Aufstieg vom First Officer zum Kapitän durch nachfolgenden Tarifvertrag ändern. Sie haben dabei den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und dürfen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (wie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022 - 12 Sa 443/22 -, juris, Revision anhängig unter dem AZ: 1 AZR 32/23). | |
Dokument: | ![]() |
26. | LAG Düsseldorf 4 Ta 30/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 2629/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 13.02.2023 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; wirtschaftliche Identität; Klage auf Verzugslohn und Widerklage auf Auskunft; Gebührenwertfestsetzung im Urteil; Beschwer des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Abänderung von Amts wegen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 45 Abs. 1 Satz 3, 63, 68 ArbGG, § 615 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 14. Februar 2023 | |
Leitsatz: | 1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage. 2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. 3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz. | |
Dokument: | ![]() |
27. | LAG Düsseldorf 4 Ta 27/23 (ArbG Mönchengladbach 1 BV 21/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 06.02.2023 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl | |
Veröffentlichungsdatum: | 22. Februar 2023 | |
Leitsatz: | Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat keinen höheren Wert als das Anfechtungsverfahren. | |
Dokument: | ![]() |
28. | LAG Düsseldorf 4 Sa 388/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 7472/20) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Berufung gegen 2. Versäumnisurteil; schuldhafte Versäumung des Termins | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 138, 180, 182, 215, 335, 418, 514 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 66 Abs. 2 ArbGG | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 ZPO) mit der Begründung, die Ladung zum Termin gemäß § 180 ZPO sei entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde nicht zugegangen, bedarf zu ihrer Schlüssigkeit und damit zu ihrer Zulässigkeit der Darlegung eines Sachverhalts, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182, 418 ZPO vollständig entkräftet (BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05, Rn 12). Es genügt nicht, den Zugang lediglich zu bestreiten. 2. Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt und die Ladung deshalb iSv. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß gewesen ist. 3. Bestreitet der Berufungskläger mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt war, muss er für eine schlüssige und damit zulässige Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil in der Berufungsbegründung darlegen, warum er trotz des durch die Zustellungsurkunde bewiesenen Zugangs der Ladung und somit der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme nicht in der Lage ist, den Inhalt der Ladung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. Unterlässt er dies, ist sein Bestreiten unerheblich (§ 138 Abs. 3 ZPO) und seine Berufung unzulässig. 4. Der Vorsitzende unterliegt bereits mit Eingang eines Ablehnungsgesuchs und unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis einem Handlungsverbot nach Maßgabe des § 47 ZPO (vgl. BGH 08.02.2001 - III ZR 45/00; OLG Frankfurt am Main 14.11.1997 - 3 WS 921/97). Seine entgegen diesem Verbot vorgenommenen (aufschiebbaren) Amtshandlungen - hier der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils - sind geheilt, sobald das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, Rn. 12). | |
Dokument: | ![]() |
29. | LAG Düsseldorf 14 Sa 630/22 (ArbG Wuppertal 1 Ca 397/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) - psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und Abteilungen - anspruchsberechtigte Einrichtung iSd § 26d KHG betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. März 2023 | |
Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein. | |
Dokument: | ![]() |
30. | LAG Düsseldorf 14 Sa 631/22 (ArbG Wuppertal 1 Ca 398/22) | |
---|---|---|
Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) - psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und Abteilungen - anspruchsberechtigte Einrichtung iSd § 26d KHG betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. März 2023 | |
Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein. | |
Dokument: | ![]() |
Seite: 1 2 [3] 4