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21. | LAG Düsseldorf 8 SLa 49/24 (ArbG Wuppertal 1 Ca 1572/23) | |
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Entscheidungsdatum | 28.05.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Urlaubsabgeltung, Verfall von Urlaubsansprüchen, Auslegung eines Formulardienstvertrages | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG; §§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 27. September 2024 | |
Leitsatz: | 1) Bestimmt ein im Jahr 2009 geschlossener Formulardienstvertrag, dass im Falle lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Urlaubsanspruch "auch über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht" (hier: 30. April des Folgejahres), bleibt dieser Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin dauerhaft erhalten und ist ggf. bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzugelten. 2) Eine zwischenzeitlich geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche ist nicht in den Dienstvertrag hineinzulesen. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 8 SLa 49/24 (354 KB) |
22. | LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24 (ArbG Solingen 1 Ca 1749/23) | |
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Entscheidungsdatum | 21.05.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Kündigung wegen Weigerung, eine rote Arbeitshose zu tragen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 KSchG, 106 GewO, 314, 315, 618 BGB, | |
Veröffentlichungsdatum: | 6. August 2024 | |
Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes ist kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO berechtigt, die Arbeitnehmer der Produktion und der produktionsnahen Bereiche anzuweisen, eine von ihm gestellte Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen, wenn die Farbwahl neben dem Umstand, dass der Firmenschriftzug gleichfalls seit jeher in roter Farbe geführt wird (Argument der "Corporate Identity"), zusätzlich dadurch begründet ist, dass die Signalfarbe Rot bewusst zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Hinblick auf die Risiken durch Gabelstaplerverkehr in den Produktionsbereichen gewählt wurde. 2. In einer solchen Anordnung liegt zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Dieses wird jedoch nur im Bereich der Sozialsphäre betroffen. Lehnt der Arbeitnehmer das Tragen einer Arbeitsschutzhose der Farbe Rot ohne jede nähere Begründung und letztlich somit "aus Prinzip" ab, die er zuvor jahrelang unbeanstandet getragen hat, setzt sich in der im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schaffung einer Corporate Identity durch. 3. Verweigert der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der somit wirksamen Anordnung trotz mehrerer Personalgespräche und zweier Abmahnungen unverändert das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose, rechtfertigt dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24 (403 KB) |
23. | LAG Düsseldorf 12 Sa 1016/23 (ArbG Essen 6 Ca 2275/22) | |
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Entscheidungsdatum | 17.05.2024 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Kein Zuschuss für ehemaligen Bergmann zum Austausch des Kohleofens | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 241 Abs. 2 BGB; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus; Tarifvertrag vom 29.04.2015 zur Änderung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus | |
Veröffentlichungsdatum: | 18. Juni 2024 | |
Leitsatz: | 1. Einem Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus steht die abschließende tarifliche Regelung im Tarifvertrag vom 29.04.2015 zur Änderung des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus entgegen. 2. Unabhängig davon scheidet ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung des Kohleofens nach dem Ende des Steinkohlebergbaus aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aus, weil die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung mit Hausbrandkohle auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt muss die Arbeitgeberin nicht einstehen. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 1016/23 (382 KB) |
24. | LAG Düsseldorf 14 SLa 81/24 (ArbG Düsseldorf 5 Ca 1720/23) | |
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Entscheidungsdatum | 15.05.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Annahmeverzugslohn - Zumutbare Arbeit - Schadensersatz bei unterbliebener Zielvorgabe | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 11 Nr. 2 KSchG | |
Veröffentlichungsdatum: | 4. Juli 2024 | |
Leitsatz: | 1. Eine Arbeit ist nicht zumutbar iSv. § 11 Nr. 2 KSchG, wenn der Nettoverdienst nur geringfügig höher als das Arbeitslosengeld I ist, Kosten für die Arbeitswege mit dem Pkw anfallen, zu befürchten ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer seine Expertise bei der anderen Tätigkeit verliert, sowie Probleme bei der Kinderbetreuung bestehen. 2. Bei einer in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebenen Zielvorgabe ist der Arbeitgeber in gleicher Weise wie bei einer pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 SLa 81/24 (337 KB) |
25. | LAG Düsseldorf 14 SLa 5/24 (ArbG Wuppertal 6 Ca 1240/23) | |
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Entscheidungsdatum | 14.05.2024 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Betriebsvereinbarung - Auslegung - Jubiläumszuwendung - Gesamtzusage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 77 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 17. Juli 2024 | |
Leitsatz: | Wenn eine Regelung vorsieht, dass bei einer 40jährigen Betriebszugehörigkeit und bei Bestehen eines ungekündigten Angestelltenverhältnisses eine Zuwendung iHv. vier Monatsgehältern zu zahlen ist, ist für die Höhe der Leistung das Bruttomonatsgehalt zum Auszahlungszeitpunkt maßgeblich. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 SLa 5/24 (356 KB) |
26. | LAG Düsseldorf 3 TaBV 37/23 (ArbG Düsseldorf 7 BV 190/22) | |
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Entscheidungsdatum | 14.05.2024 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Mitbestimmung bei Versetzungen: Keine Zustimmungsverweigerung wegen Verletzung von Rechten der Schwerbehindertenvertretung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG, 164, 178 SGB IX | |
Veröffentlichungsdatum: | 29. August 2024 | |
Leitsatz: | 1. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht mit der Begründung verweigern, im Stellenbesetzungsverfahren seien gesetzliche Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 164 Abs. 1 Satz 4, 178 Abs. 2 SGB IX verletzt worden. 2. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung selbst mit den ihr gesetzlich gegebenen Mitteln in der Lage, ihre ordnungsgemäße Beteiligung sicherzustellen. Nutzt die Schwerbehindertenvertretung diese Rechte und Möglichkeiten nicht, ist es nicht Sache des Betriebsrats, mit der Begründung ihrer unzureichenden Beteiligung die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, gegen die die Schwerbehindertenvertretung selbst überhaupt nicht vorgegangen ist. Eine solche Einmischung in die Organrechte der Schwerbehindertenvertretung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 TaBV 37/23 (483 KB) |
27. | LAG Düsseldorf 12 Sa 1001/23 (ArbG Krefeld 4 Ca 1276/20) | |
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Entscheidungsdatum | 24.04.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Befristung einer Tätigkeit für die ausländische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 21 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, Art. 26 Abs. 1, 2 Brüssel Ia-VO, Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO; Art. 3 Abs. 1 ROM-I VO, Art. 8 ROM-I VO Art. 28 ROM-I VO; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020; Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF, Art. 30 Abs. 1, 2 EGBGB aF; § 307 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 626 BGB; § 2 KSchG § 4 KSchG; § 4 SGB IV; § 1 KSchG, § 17 TzBfG; § 256 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Juni 2024 | |
Leitsatz: | 1. Die Tätigkeit für die ausländische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin war vertraglich so ausgestaltet, dass das Arbeitsverhältnis zur deutschen Gesellschaft fortbesteht. Die Tätigkeit für die ausländische Muttergesellschaft, die im Übrigen im Wesentlichen vom Home-Office aus in Deutschland erbracht wurde, erfolgte letztlich als konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. 2. Ist in einer solchen Situation bereits zu Beginn der Tätigkeit für die ausländische Muttergesellschaft eine höhere Position vereinbart und erfolgt weiter ein beruflicher Aufstieg in Gehalt und Position über einen langfristigen Zeitraum (insgesamt elfeinhalb Jahre), ist eine Befristung der Tätigkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 3. Die Ungewissheit der Einsatzmöglichkeit für die ausländische Muttergesellschaft gehört zum unternehmerischen Risiko der deutschen Arbeitgeberin. Der Aspekt der gesicherten Rückkehrmöglichkeit spielte hier bei der Abwägung im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rolle, weil das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin mit den geänderten Einsatzbedingungen in Bezug auf die Tätigkeit für die ausländische Muttergesellschaft, Gehalt und Position fortbestand. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 1001/23 (254 KB) |
28. | LAG Düsseldorf 12 Sa 683/23 (ArbG Duisburg 3 Ca 1423/22) | |
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Entscheidungsdatum | 24.04.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Betriebsrentenanpassung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 7 Abs. 2 der EU-Mobilitätsrichtlinie; § 1 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 1b Abs. 5 BetrAVG, § 2 Abs. 3 BetrAVG; § 16 Abs. 1, Abs. 3 BetrAVG, § 30c Abs. 1a BetrAVG; § 305 Abs. 2 BGB, § 310 Abs. 4 BGB; § 138 Abs. 2 VAG, § 139 Abs. 1 VAG, § 140 Abs. 1 VAG, § 141 Abs.1, Abs. 5 VAG, § 193 VAG, § 234g Abs. 1 VAG, § 298 Abs. 1 VAG; § 153 Abs. 1, Abs. 2 VVG, § 171 VVG; § 258 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 26. Juni 2024 | |
Leitsatz: | 1. Eine Pensionskasse kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen, wenn sie von einem ehemaligen eigenen Arbeitnehmer auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift findet auch bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse Anwendung. 2. Bejahung der Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 683/23 (452 KB) |
29. | LAG Düsseldorf 14 SLa 4/24 (ArbG Düsseldorf 6 Ca 1735/23) | |
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Entscheidungsdatum | 23.04.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Kürzung der erfolgsabhängigen Vergütung bei Elternzeit | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 611a Abs. 2 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 5. Juni 2024 | |
Leitsatz: | Auch variable, vom Erfolg abhängige Vergütungsbestandteile sind für Elternzeitzeiträume grundsätzlich nicht zu zahlen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ohne ausdrückliche Regelung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Vergütung keinen unmittelbaren, sondern nur einen mittelbaren Leistungsbezug hat. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 14 SLa 4/24 (299 KB) |
30. | LAG Düsseldorf 3 Sa 556/22 (ArbG Essen 2 Ca 241/22) | |
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Entscheidungsdatum | 23.04.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | AGG-Entschädigungsklage im Bewerbungsverfahren; Klagefrist; Zeitpunkt der Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 1,3,7,15 Abs. 2, 4 AGG; § 22 AGG; § 46c Abs. 5 ArbGG; § 61b Abs. 1 ArbGG; § 130a Abs. 5 ZPO; § 167 ZPO; § 164 Abs. 1 SGB IX; § 187 Abs. 4 SGB IX | |
Veröffentlichungsdatum: | 26. Juni 2024 | |
Leitsatz: | 1.Geht eine Klageschrift fristgerecht auf dem Justiz-Intermediär des Landes NRW per De-Mail ein, wird dann aber wegen einer nicht mehr aufklärbaren, fehlerhaften automatischen Vordatierung um ein Jahr erst exakt ein Jahr später an das angerufene Arbeitsgericht weitergeleitet, ist die Klage gleichwohl fristgerecht eingegangen. Es gilt das dem Absender mit automatischer Empfangsbestätigung attestierte Eingangsdatum. 2. Übermittelt der private Arbeitgeber zwar eine Stellenanzeige der Bundesagentur für Arbeit und lässt diese auf der dortigen Jobbörse veröffentlichen, erteilt jedoch keinen betreuten Vermittlungsauftrag an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX eingerichtete besondere Stelle der Bundesagentur, verstößt er gegen die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei öffentlichen Arbeitgebern. Der Verstoß löst die Vermutungswirkung einer Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 22 AGG aus. 3. Der Arbeitgeber kann die Vermutung einer Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers unter anderem durch den Beweis, dass das Stellenbesetzungsverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung des abgelehnten Schwerbehinderten bereits beendet war, widerlegen. Denn ist ein Bewerbungsverfahren beendet, bevor die Bewerbung eines Schwerbehinderten eingeht, kann dieser nicht mehr kausal durch die bereits zeitlich früher getroffene Auswahlentscheidung wegen der Behinderung benachteiligt worden sein. 4. Das Stellenbesetzungsverfahren ist beendet, wenn die finale Besetzungsentscheidung durch den Arbeitgeber getroffen wurde. Die interne, aber endgültige Entscheidung ist maßgeblich, ihr Zeitpunkt ist durch den Arbeitgeber ggfs. zu beweisen. Die Kommunikation nach außen sowie die nachfolgende Vertragsausfertigung und -unterzeichnung betreffen nur noch Umsetzungsakte. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Sa 556/22 (324 KB) |
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